§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1.082
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 27.06.2017 – 6 K 127/16Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 04.03.2002 – 17 K 3669/98 FZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 04.03.2002 – 17 K 9829/98 F
- FG Hessen, 28.01.2020 – 4 K 890/17Zitiert von 10
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2017 – 2 S 620/16Zitiert von 7
- FG Düsseldorf, 05.11.2025 – 2 K 3874/15 FZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BFH, 24.03.2026 – VIII R 30/24Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus KapitalvermögenZitiert von 2
- BFH, 24.03.2026 – VIII R 1/23(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 24.03.2026 VIII R 30/24 - Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen)
- BFH, 03.03.2026 – VIII R 24/21InvStG 2004: Ermittlung von Erträgen aus der Veräußerung von Aktien auf Fondsebene
1.082 Entscheidungen zu § 42 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/42#abs-1 (1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/42#abs-2 (2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.